Pädagogische Unterstützungsmaßnahmen

Diese Unterstützung wird in unterschiedlichen Formen und in unterschiedlichem Umfang zur Verfügung gestellt und soll Schülern mit Schwierigkeiten und besonderem pädagogischen Förderbedarf zu einem beliebigen Zeitpunkt während ihrer schulischen Laufbahn geeignete Hilfe anbieten, damit sie sich entsprechend ihrem Potential entwickeln und vorankommen und erfolgreich integriert werden können.

Aus den nachstehenden Dokumenten wird ersichtlich, wie die Europäischen Schulen den besonderen Verhältnissen dieser Kinder gerecht werden:

Politik zur Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen an den Europäischen Schulen – 2012-05-D-15-de-13

ESK interne pädagogische Unterstützungsmaßnahmen

Anträge auf Sonderregelungen

Die einschlägigen Unterlagen sind von den gesetzlichen Vertretern des Schülers vorzulegen. Anträge auf Sondervereinbarungen für die Abiturprüfung müssen bis zum 15. Oktober des Schuljahres, welches dem Abiturzyklus vorhergeht, d. h. die Klasse S5, gestellt werden.

Ein schriftlicher Antrag auf Sondervereinbarungen in den Klassen S6 und S7 wird entweder von einer oder von Lehrkräften oder von den gesetzlichen Vertretern des Schülers beim/bei der Unterstützungskoordinator/in eingereicht. In dem Antrag muss ausdrücklich angegeben werden, auf welcher vollständigen Diagnose eines Sachverständigen der Antrag beruht.

In dem Antrag muss ferner ausdrücklich angegeben sein, welche Sondervorkehrungen gefordert werden. Es muss ein aktuelles ärztliches, psychologisches und/oder fachbereichsübergreifendes Gutachten vorgelegt werden, das weniger als zwei Jahre alt ist und in dem der Bedarf an Sondervorkehrungen begründet wird.

Im Regelfall werden Sondervereinbarungen in den Klassen S6 und S7 nur dann gewährt, wenn in einem/in den vorhergehenden Jahr/en bereits ähnliche Vorkehrungen getroffen wurden. Dies gilt nicht notwendigerweise für Schüler, die in der 6. Klasse des Sekundarbereichs neu eingeschrieben werden.

Für weitere Informationen steht folgender Link zur Verfügung:
2012-05-D-15-en-13